Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Catering-Leistungen der Voltino Restaurant und Catering GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die
Catering-Leistungen der Voltino Restaurant und Catering GmbH & Co. KG (im weiteren VOLTINO genannt) als Vertragspartner die vom Kunden (im
weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
1.2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von
diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von VOLTINO in Textform.
1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform übermittelt. Diese
Übermittelung erfolgt in elektronischer Form, wenn dieser nicht gegeben ist via Postweg. Der
Veranstalter kann die Ablehnung bis zu 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderungen
erteilen.

2. Vertragsparteien, -abschluss und -haftung
2.1. Der Catering-Vertrag kommt durch die Rückbestätigung des Angebotes durch den
Veranstalter in Textform gegenüber der VOLTINO zustande. Durch die Auftragsbestätigung
gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die VOLTINO über.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder in Textform,
erkennt der Veranstalter diese AGB an.

3. Warenangebot
3.1. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot von VOLTINO kann sich saisonal-bedingt
ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich VOLTINO einen Austausch
gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
3.2. Alle Angebotsteile sind als Vorschlag zu betrachten, wobei VOLTINO gerne auf vom
Veranstalter gewünschte Anpassungen eingeht.
3.3. Angebote unterstellen frei anfahrbarer Veranstaltungsflächen und Transportwege für das
Mobiliar/Besteck/Essen von nicht mehr als 50 m zwischen Standort des Fahrzeugs und
Standort des Mobiliars/Essens.
3.4. Bei der Bestellung von Zelten ist deren Befestigung im Untergrund mit langen Zeltnägeln
zur Absicherung und Standfestigkeit erforderlich. Der Boden muss also zur Aufnahme der
Zeltnägel (ca. 70 cm lang und 5 cm im Durchmesser) geeignet sein. Die Bodenoberfläche wird
durch die Zeltnägel entsprechend in Mitleidenschaft gezogen. Die Verschließung der Löcher
der Zeltnägel gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
3.5. Strom und Wasser sind vom Veranstalter in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu
stellen, Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen werden von VOLTINO gestellt.
3.6. Transport Catering-Equipment An-und Abfahrt wird nach Aufwand berechnet. Das
Aufbau-und Servicepersonal wird nach den tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.

4. Leistungen, Preise, Zahlung
4.1. VOLTINO ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4.2. Der Veranstalter ist zur Zahlung der vereinbarten Preise an VOLTINO verpflichtet. Dies gilt
auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von
VOLTINO an Dritte.
4.3. Vereinbarten Nettopreisen im Geschäftsverkehr ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer
hinzuzurechnen. Vereinbarte Bruttopreise für den Privatverkehr enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
4.4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, der
Rechnungszugang kann auch per FAX oder EMAIL erfolgen. Ein Verzug tritt – ohne weitere in
Verzugssetzung – ab dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung ein. VOLTINO kann ab diesem
Tage Verzugszinsen oder andere Ausgleichsansprüche nach den Regelungen von § 288 BGB
geltend machen.
4.5. VOLTINO ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die
Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
Soweit nichts Anderes vereinbart ist wird eine Woche vor der Veranstaltung ist eine Anzahlung
i.H.v. 50 % der voraussichtlichen Gesamtkosten fällig. Die Anzahlung wird mit den Ansprüchen
von VOLTINO verrechnet.
4.6. Bei Zahlungsverzug oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Veranstalters ist VOLTINO berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheitsleistungen bis zum
Warenwert zzgl. 10 % zu verlangen oder die Leistungserbringung abzulehnen.
4.7. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten
Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger
VOLTINO rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig
bekanntgegebenen geänderten Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf
ihn hieran kein Verschulden.

5. Angebote, Optionen und freie Termine
5.1. Angebote der VOLTINO sind grundsätzlich sieben Werktage gültig und freibleibend,
sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten
verfallen mit dem Ablauf dieser sieben Werktage.
5.2. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum
Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für
eine Verfügbarkeit eines Termins.

6. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf
6.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, VOLTINO gegenüber bei Auftragserteilung eine
voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.
6.2. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind VOLTINO in Textform mitzuteilen.
6.3. Erhöhungen oder Reduzierungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind
bis spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Übersteigt die
Reduzierung 30% oder die Erhöhung 50% behält sich VOLTINO eine Anpassung der Fixkosten
vor.
6.4. Sofern kein Vertragsmodell mit Veranstaltungsdauer und daran gekoppeltem
Mindestumsatz für Essen vereinbart wurde, gilt das Folgende:
a) Der Veranstalter verpflichtet sich, der VOLTINO spätestens fünf Werktage vor der
Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der
gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
b) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, so kann sie zusätzliche
Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn der VOLTINO hat den Grund
zu verantworten.

7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Das Recht zur „Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund“ ist für beide
Vertragspartner möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende
schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt
und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch
VOLTINO oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber
zu vertretenden Gründen gilt die Berechtigung zur Kündigung des Vertrages. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.2. Tritt der Veranstalter nach Vertragsunterzeichnung ohne wichtigen Grund vom Vertrag
zurück, ist VOLTINO berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Form von
Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der zeitliche Zugang der
Rücktrittserklärung ausschlaggebend ist:
a) bis 30 Tage vor der Veranstaltung 10 % der Gesamtsumme gemäß aktueller
Kostenprognose
b) bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller
Kostenprognose
c) bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller
Kostenprognose
d) danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
e) Speziell für die Veranstaltung bereits zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden
dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
f) Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa
Künstlern, Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren jeweiligen
Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich
entstehenden Stornokosten.
g) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass VOLTINO kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist, unbenommen. VOLTINO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten.
h) Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen
und wird von VOLTINO rückbestätigt.
7.3. VOLTINO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere
Gewalt) nicht möglich oder zumutbar ist oder die Durchführung des Vertrages das Ansehen
von VOLTINO in der Öffentlichkeit gefährden könnte oder die Mitarbeiter gefährdet sind. In
diesen Fällen ist der Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz ausgeschlossen.
b) wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig eingehen. Der Veranstalter ist bei
Nichterbringung der Leistung aus diesem Grund nicht von der Zahlungspflicht befreit.

8. Termine, Lieferung
8.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die
vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, VOLTINO wird an der
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen
Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung
bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird
VOLTINO von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit VOLTINO die
Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des
Veranstalters.
8.2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an
die von dem Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort
betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle
usw. sind durch den Veranstalter bei der Auftragserteilung mitzuteilen, damit VOLTINO sich
zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen VOLTINO solche Informationen
oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend,
behält sich VOLTINO die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen
die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu Lasten von
VOLTINO.
8.3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die VOLTINO selbst
bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche
Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu beschaffen.
8.4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen
nicht zu Lasten von VOLTINO. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen
verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

9. Transport, Gefahrenübergang: Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung
9.1. Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse von
VOLTINO nicht auf Food Trucks oder an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und frisch zubereitet
werden, gelten die folgenden Regelungen:
a) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der
Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden
begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von VOLTINO.
b) VOLTINO übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem
Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.
9.2. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben im
Eigentum des Ausleihers. VOLTINO ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände
gebracht wurden, zu betreten um diese abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem Veranstalter nur hinsichtlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein
Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben.
Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit
zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch Mitarbeiter von
VOLTINO verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und
Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.
9.3. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln.
Geschirr und Gläser sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen um Transportschäden zu
vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme durch die VOLTINO haftet der Veranstalter im
vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.

10. Mängel und Gewährleistung
10.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen VOLTINO unverzüglich (nach
Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert beanstandet werden,
spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die
Leistung von VOLTINO als vom Veranstalter akzeptiert.
10.2. Bei berechtigten Mängeln steht VOLTINO das Recht zur Nachbesserung oder
Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann,
sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein
Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
10.3. VOLTINO versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter
Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. VOLTINO haftet nicht nach Ablieferung
beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch
beeinträchtigende Lagertemperaturen.
10.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder
unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht
auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und
sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
10.5. Soweit VOLTINO nach der Veranstaltung Speisen und Getränke nicht sofort mitnehmen,
weisen wir darauf hin, dass diese nur dann verzehrt werden dürfen, wenn die Kühlung
derselben gewahrt ist. Für nach der Veranstaltung verzehrte Ware, die nicht gekühlt war,
können wir keine Verantwortung übernehmen. Wir raten Ihnen dazu, beim Verzehr solcher
Speisen höchst vorsichtig.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Speisen nur für die im Angebot / Auftrag
bestätigte Anzahl an Personen kalkulieren und produzieren. Es besteht keine vertragliche
Grundlage, dass eventuell zu viel produzierte Speisen eingepackt oder mitgenommen werden
dürfen.
10.6. Die Haftung unsererseits entfällt, wenn Sie Speisen oder Getränken selbst mitbringen
oder hierfür kein Entgelt erhoben wird und lediglich ein Entgelt für das Eindecken der Tische,
das Servicepersonal und evtl. Korkgeld zu bezahlen ist.

11. Haftung von VOLTINO
11.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von VOLTINO infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom
Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Veranstalters die folgenden Regelungen: Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet VOLTINO, aus welchen Rechtsgründen auch
immer, nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die VOLTINO verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die VOLTINO auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art,
sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen
nicht an die VOLTINO zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt.
11.4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die VOLTINO im
Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern
VOLTINO nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der
Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann
gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der VOLTINO gegenüber dem Fremdbetrieb
verlangen.
11.5. Ebenso wenig haftet die VOLTINO für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des
Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und
Getränken.
11.6. Der Veranstalter ist verpflichtet, VOLTINO rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung
eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

12. Haftung des Veranstalters
12.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters
verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind VOLTINO voll zu ersetzen.
Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums von VOLTINO wird dies dem
Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Fehlmengen bei geliehenem Equipment stellen
wir zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung. Gegebenenfalls wird VOLTINO den Abschluss
geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. VOLTINO haftet keinesfalls für den
Verlust, Bruch oder Beschädigung von vom Veranstalter eingebrachten Eigentum.
12.2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis
zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom
Veranstalter zu vertreten und werden durch VOLTINO gesondert berechnet.

13. Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-
Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar
ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch
bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

14. Datenschutz
14.1. Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke verwendet und
nicht an Dritte weitergegeben. Der Verwendung der Daten für Marketingzwecke von VOLTINO
kann der Veranstalter widersprechen.
14.2. Wir weisen darauf hin, dass wir zu Marketingzwecken Fotos und Videos der
Veranstaltungen machen. Diese werden ggf. im Namen des VOLTINOs zu Marketingzwecken
in Broschüren, Internetseiten, Präsentationen o.ä. veröffentlicht.

15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen
oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
15.2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz
VOLTINOs.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heilbronn, soweit der Veranstalter eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Heilbronn.
15.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).
15.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.